1. Allgemeines

Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten (nachfolgend “Lieferant” „Anbieter“) und der carbovation gmbh gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Bedingungen. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  1. Angebot

2.1.   Angebote sind verbindlich, unentgeltlich und begründen für carbovation gmbh keinerlei Verpflichtungen.

2.2.   Der Anbieter hat sich, soweit dem Angebot eine Anfrage der carbovation gmbh vorausging, an diese zu halten.

2.3.   Der Lieferant ist an sein Angebot für die Dauer von 3 Wochen ab Zugang gebunden.

  1. Bestellung, Lieferabruf

3.1.   Nur schriftliche Bestellungen und Bestelländerungen der carbovation gmbh sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen gegenseitiger schriftlicher Bestätigung.

3.2.   Jede Bestellung ist unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit, des Preises, der Bestellnummer und des Bestelldatums der carbovation gmbh schriftlich zu bestätigen.

3.3.   Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Datum des Bestellschreibens an, so ist die carbovation gmbh zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche gleich welcher Art zustehen.

3.4.   Lieferabrufe der carbovation gmbh werden, sofern nicht Besonderes vereinbart ist, verbindlich, wenn der Lieferant nicht unverzüglich widerspricht.

  1. Änderungen, Ergänzungen

4.1.   Die carbovation gmbh kann jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen.

4.2.   Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind, und wenn der Auftragnehmer die carbovation gmbh unverzüglich nach der Auftragsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

  1. Preise, Rechnung, Zahlungsbedingungen

5.1.   Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus” sowie Verpackungskosten- und Gebührenfreiheit, ein. Sofern die Rücknahme der Verpackung und die Rücksendung von Leergut vereinbart sind, gehen die hiermit verbundenen Kosten zu Lasten des Lieferanten.

5.2.   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

5.3.   Kosten für Angebote, Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten können nur berechnet werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

5.4.   Rechnungen sind für jeden Auftrag gesondert an carbovation gmbh zu übersenden. Sie dürfen niemals einer Lieferung beigefügt werden.

5.5.   Rechnungen müssen, neben den gesetzlichen Anforderungen, der Bestellung mit vollständiger Bestellnummer der carbovation gmbh in Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern entsprechen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

5.6.   Rechnungen können von der carbovation gmbh nur bearbeitet werden, wenn vorstehende Vorgaben (vgl. Ziffer 5.4 + 5.5) durch den Lieferanten eingehalten worden sind. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5.7.   Zahlung erfolgt nach Waren- und Rechnungseingang, nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen in dem der Fälligkeit folgenden Zahllauf. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, nach 30 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Eingang einer ordnungsgemäßen prüfbaren Rechnung (vgl. Ziffer 5.4 + 5.5).

5.8.   Zahlung erfolgt vorbehaltlich Richtigbefund der Lieferung oder Leistung.

5.9.   Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Rechte der carbovation gmbh bei Mängeln keinen Einfluss.

  1. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

6.1.   Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der carbovation gmbh.

6.2.   Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen begründeter Gegenansprüche aus derselben Lieferung geltend machen.

  1. Lieferung, Lieferzeit

7.1.   Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung bindend. Teillieferungen oder Teilleistungen sowie die Einschaltung von Dritten zur Erfüllung der Lieferung oder Leistung bedürfen / bedarf der vorherigen Zustimmung von carbovation gmbh.

7.2.   Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies der carbovation gmbh sofort unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

7.3.   Im Falle des Lieferverzuges stehen der carbovation gmbh die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die carbovation gmbh berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 7 Arbeitstagen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt die carbovation gmbh  Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu,  nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

7.4.   Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin fix vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern / leisten zu können. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat.

7.5.   Falls für vom Lieferanten zu vertretende Terminüberschreitungen eine Konventionalstrafe vereinbart ist, behält sich die carbovation gmbh vor, einen darüber hinausgehenden Schaden gegen Nachweis geltend zu machen. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Konventionalstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde.

  1. Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung

8.1.   Der Versand hat für carbovation gmbh – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart – fracht-, verpackungskosten- und gebührenfrei auf Gefahr des Auftragnehmers an den Firmensitz und zu den Warenannahmezeiten der carbovation gmbh, an Werktagen von Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr von Montag bis Donnerstag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu erfolgen. Die rechtlich wirksame Annahme der Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung und Gutbefundung durch unsere Wareneingangskontrolle. Eine vorher erfolgte Bestätigung des Lieferzugangs oder Bezahlung der Rechnung, stellt keine andere Behandlung von carbovation gmbh dar, so dass in einem derartigen Fall auch eine spätere Zurückweisung der Lieferung vorbehalten bleibt.

8.2.   Die Lieferung (d.h. jeder Karton, Container bzw. jede Box) hat unter Anschluss ordnungsgemäßer Begleitpapiere, auf denen die vollständige Bestellnummer der carbovation gmbh, die Lieferadresse, der Name des Lieferanten, die Artikelnummer der carbovation gmbh, die Bezeichnung und Mengenangabe ersichtlich sein müssen, zu erfolgen. Ohne entsprechende Begleitpapiere wird die Lieferung nicht als auftragsgemäße Erfüllung angesehen und daher nicht angenommen, sondern nach unserer Wahl auf Gefahr und Kosten des Lieferanten entweder eingelagert oder zurückgesandt.

8.3.   Gefährliche Produkte hat der Lieferant nach den Anforderungen der im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

8.4.   Die Gefahr geht erst nach Überprüfung und Gutbefundung der Lieferung durch unsere Wareneingangskontrolle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme auf carbovation gmbh über.

8.5.   Bei Verzollung von Drittlandlieferungen ist dies in den Versandpapieren zu vermerken und die hierzu erforderlichen Verzollungsunterlagen (Frachtpapiere, zur Rechnung, Präferenznachweise, Ursprungserklärung usw.) vorzulegen.

8.6.   Sofern der Lieferant eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, ist eine formelle Abnahme erforderlich. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lieferanten eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.

  1. Rechte bei Mängeln

9.1.   Die carbovation gmbh ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin zu überprüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

9.2.   Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermutet, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Für Mängel haftet der Lieferant auf die Dauer der Gewährfrist auf die Weise, dass die carbovation gmbh unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt ist, nach eigener Wahl Nacherfüllung oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Die Wahl der Nacherfüllung liegt bei carbovation gmbh. Der Lieferant hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Lieferant hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen der carbovation gmbh zu richten.

Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß einer Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle notwendig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. Wenn Gefahr in Verzug oder besondere Dringlichkeit besteht (z.B. zur Vermeidung von Fertigungsunterbrechungen) ist carbovation gmbh berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne vorherige Fristsetzung selbst zu beseitigen. Für die Dauer allfälliger Nachbesserung oder Instandsetzung ist die carbovation gmbh auf Verlangen durch Stellung von Ersatz schadlos zu halten.

Rechte der carbovation gmbh aus etwaigen Garantien bleiben unberührt.

9.3.   Die Verjährung für Mängelansprüche (Nacherfüllung als auch Preisnachlass)  beträgt 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Beseitigung des Mangels liegende Zeitspanne für den gesamten Vertragsgegenstand. Für nachgebesserte oder neugelieferte Teile läuft die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erneut, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Beseitigung des Mangels.

9.4.   Der Lieferant stellt carbovation gmbh von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produkts zurückzuführen sind. Der Lieferant ersetzt carbovation gmbh die Aufwendungen und Kosten, die carbovation gmbh durch nach Art und Umfang erforderliche Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufaktionen oder etwaigen Rechtsstreitigkeiten entstehen.

9.5.   Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der      carbovation gmbh auf Verlangen nachzuweisen. Durch Abschluss und Nachweis der Haftpflichtversicherung wird jedoch der Umfang der vertraglichen und gesetzlichen Haftung nicht eingeschränkt.

9.6.   Der Lieferant verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte unaufgefordert und unverzüglich an die carbovation gmbh zu melden, und deren Zusendung, nur nach vorheriger Genehmigung durch die carbovation gmbh, durchzuführen. Änderungen der Produkt- und / oder Prozessdefinition sind ebenfalls an carbovation gmbh zu melden, und wo erforderlich, ist vorab die Genehmigung von carbovation gmbh einzuholen. carbovation gmbh, sowie unseren Kunden und Luftfahrtbehörden ist das Zutrittsrecht zum Lieferanten in alle Einrichtungen, die mit der Bestellung zu tun haben, sowie Einsicht in alle entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren. Der Lieferant verpflichtet sich die jeweiligen Anforderungen der Bestellung, eingeschlossen Schlüsselmerkmale, falls gefordert, an nachgeordnete Lieferanten weiterzuleiten.

  1. Geheimhaltung, Werbung

10.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Umstände, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, insbesondere die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe der carbovation gmbh als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

10.2. Modelle, Muster, Zeichnungen und andere Unterlagen, die carbovation gmbh dem Lieferanten zur Verfügung stellt, sind und bleiben Eigentum der carbovation gmbh und gelten als vertrauliche Informationen. Der Lieferant hat diese wie alle anderen im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse geheim zu halten und die Urheberrechte der carbovation gmbh zu beachten.

10.3. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder geheim zu haltende Unterlagen verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

10.4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der carbovation gmbh mit seiner Geschäftsverbindung werben.

  1. Schutzrechte

11.1. Der Lieferant garantiert, dass durch die vertragsmäßige Nutzung der Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wird carbovation gmbh von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die carbovation gmbh auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. carbovation gmbh ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

11.2. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der carbovation gmbh aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11.3. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

  1. Übertragung

Der Lieferant kann seine vertraglichen Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung der carbovation gmbh auf Dritte übertragen.

  1. Haftung Mindestlohn

13.1 Der Lieferant / Anbieter haftet für sämtliche Kosten die der carbovation gmbh aufgrund einer Inanspruchnahme wegen Verletzung des Mindestlohngesetzes durch ihn oder die von ihm eingesetzten Subunternehmer entstehen. Der Lieferant / Anbieter sichert der carbovation gmbh zu, die Regelungen zum Mindestlohn in seinem Unternehmen strikt einzuhalten. Diese Zusicherung gibt der Lieferant / Anbieter auch für seine Subunternehmen ab. Der Lieferant / Anbieter räumt der carbovation gmbh zur Absicherung der Mindestlohnregelung Einsichtnahme- und Kontrollrechte sowie das Zustimmungsrecht zur Beauftragung von Subunternehmen ein.

13.2 Der Lieferant/Anbieter verpflichtet sich für den Fall der von der carbovation gmbh genehmigten Beschäftigung von Nachunternehmern, diesen ebenfalls die in einer Erklärung enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen.

13.3 Im Fall der Zuwiderhandlung des Lieferanten/Anbieters gegen eine der genannten Verpflichtungen ist carbovation gmbh berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (Auftragsentziehung). Kommt der Lieferant/Anbieter schuldhaft einer der oben genannten Verpflichtungen zur Beibringung der geforderten Erklärungen innerhalb einer ihm von carbovation gmbh gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die carbovation gmbh berechtigt, dem Lieferanten/Anbieter den Auftrag mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Darüber hinaus ist die carbovation gmbh berechtigt, nach der Entziehung des Auftrages den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Lieferanten/Anbieters durch einen Dritten ausführen zu lassen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehenden Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

13.4 Sollte der Lieferant/Anbieter gegen vorstehende Bestimmungen verstoßen, ist er verpflichtet, unabhängig vom entstandenen Schaden, carbovation gmbh eine Vertragsstrafe i.H.v. 500,00 € je Fall der Zuwiderhandlung, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme zu bezahlen.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Firmensitz der carbovation gmbh, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist. Die carbovation gmbh ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Lieferanten zuständig ist.

  1. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam.

Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

Stand: Dezember 2019